Eigentümerversammlung in Corona-Zeiten
GG Art. 14; WEG § 23; WEG 2020 § 48; ZPO § 940
1. Ein Anspruch der Wohnungseigentümer auf persönliche Teilnahme an Eigentümerversammlungen besteht auch während der Corona-Pandemie. Es ist aber nicht zu beanstanden, wenn der Verwalter in der Einladung Vertretungsmöglichkeiten bewirkt und sich bei der Größe des angemieteten Saals an der zu erwartenden Teilnehmerzahl orientiert. Namentlich in Pandemiezeiten, aber auch sonst braucht der Verwalter, jedenfalls solange er nicht über andere Hinweise verfügt, keine so dimensionierten Räumlichkeiten anzumieten, die theoretisch sämtlichen Wohnungseigentümern Platz bieten. Behält sich der Verwalter bereits in der Einladung vor, die Versammlung nicht durchzuführen, sobald mehr Wohnungseigentümer zur Versammlung erscheinen, als Plätze zur Verfügung stehen, kommt diesem Umstand, der das generelle Absageermessen des zur Versammlung ladenden Verwalters adressiert, nicht die Bedeutung einer – zur Nichtigkeit von Beschlüssen führenden – „Ausladung“ von Wohnungseigentümern gleich. (Sätze 3 und 4 des Leitsatzes von der Redaktion)
2. Auch bei Beschlüssen, deren Vollzug nur schwer rückgängig zu machen ist (hier: Fassadenanstrich), kommt dem Vollzugsinteresse grundsätzlich Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse zu. Allerdings sind mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen.
LG Frankfurt a.M., Urt. v. 17.12.2020 2-13 S 108/20