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Eigentümerversammlung nach Corona, ein Update

Aktuelles
07.10.2021

Eigentümerversammlung nach Corona, ein Update

Seit Juni 2021 hat sich viel getan. Dies ist insbesondere der zunehmenden Zahl von Impfungen zu verdanken, auch wenn der Impf-Fortschritt arg ins Stocken geraten ist. Die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV), die nach dessen § 20 Abs. 1 zum 01.10.2021 außer Kraft treten sollte, brachte erhebliche Erleichterungen. Durch Beschluss des Bayerischen Ministerrats in einem Umlaufverfahren am 30.09.2021 wurde die 14. BayIfSMV um vier Wochen, bis einschließlich 29.10.2021 verlängert. Das gibt Hoffnung, dass dauerhaft etwas mehr Normalität eintritt.

Was jetzt gilt:

Die Teilnehmerzahlen sind mit Blick auf Eigentümerversammlungen nahezu unbeschränkt. Die Obergrenze für „größere Veranstaltungen“ beträgt gemäß § 4 BayIfSMV 25.000 Personen. Umfasst die Versammlung mehr als 99 Personen, müssen Sie ein Infektionsschutzkonzept erarbeiten und beachten. Erst wenn mehr als 1.000 Personen zur Versammlung zugelassen werden sollen, müssen sie das Infektionsschutzkonzept der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorab und unverlangt vorlegen. Dies dürfte Sie in der Regel nicht betreffen.

Bei einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 35 sind gemäß § 3 BayIfSMV die „3G“-Regeln (geimpft, genesen, getestet) einzuhalten. Sie als Versammlungsleiter sind zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesen- oder Testnachweise verpflichtet. Für Letzteres gilt: Ein PCR-Test darf vor höchstens 48 Stunden durchgeführt sein; ein PoC-Antigentest („Schnelltest“) darf vor höchstens 24 Stunden durchgeführt worden sein. Zulässig ist auch ein sogenannter Selbsttest, der vor höchstens 24 Stunden unter Aufsicht durchgeführt wurde. Sofern also die 7-Tage-Inzidenz im Gebietsbereich Ihrer Kreisverwaltungsbehörde den Wert von 35 überschreitet, sollten Sie in der Einladung zur Eigentümerversammlung darauf hinweisen, dass ein „3G-Nachweis“ zu erbringen ist und andernfalls die betreffende Person von der Versammlung ausgeschlossen werden kann und muss.

Ansonsten spielt die 7-Tage-Inzidenz keine Rolle mehr. An deren Stelle tritt die „Krankenhausampel“, die sich nach der Anzahl der belegten Krankenhausbetten richtet. Hier hat sich die Staatsregierung vorbehalten, weitere Maßnahmen zu beschließen, um eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. Die maßgeblichen Zahlen zur Krankenhausampel finden Sie unter lgl.bayern.de unter „SARS-CoV-2“ und dort unter „Wichtige Kennzahlen“.

Das Tragen der FFP2-Maske ist nicht mehr vorgeschrieben. Ausreichend ist eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske). Diese ist in Gebäuden und geschlossenen Räumen vorgeschrieben, soweit ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, nicht zuverlässig gewahrt wird. Können Sie die Wahrung dieses Mindestabstands in ihrem Versammlungslokal nicht gewährleisten, sollten Sie in der Einladung auf die Maskenpflicht hinweisen.

Schließlich sind ab dem 01.10.2021 weitere Lockerungen in Kraft getreten, die sich jedoch auf die Abhaltung von Eigentümerversammlungen nicht auswirken (Öffnung von Diskotheken und Clubs, etc. und Volksfeste sind ebenfalls wieder zulässig).

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Autor(en)


Beate Müller
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Mail: kanzlei@mueller-hillmayer.de


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