Unsere Kanzlei

Über uns

Unsere Leistungen

Immobilienrecht

Karriere

Stellenangebote

Startseite | Aktuelles | Eigentümerversammlungen unter „2G und 2G+-Bedingungen“ möglich

Eigentümerversammlungen unter „2G und 2G+-Bedingungen“ möglich

Aktuelles
21.01.2022

Eigentümerversammlungen unter „2G und 2G+-Bedingungen“ möglich

Das AG München hat in einer Entscheidung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (Beschl. vom 6.12.2021 – 1293 C 19127/21 EVWEG) klargestellt, dass, sofern aufgrund geltender Infektionsschutzmaßnahmeverordnungen eine Eigentümerversammlung grundsätzlich möglich ist, an dieser jedoch nur geimpfte und genesen Wohnungseigentümer mit negativem Testergebnis („2G+“) teilnehmen dürfen, diese Versammlung durchgeführt werden kann und Beschlüsse dieser Versammlung wegen des Ausschlusses Ungeimpfter oder Infizierter nicht nichtig sind. Mit erfreulicher Deutlichkeit hält das AG München fest, die Tatsache, „dass an einer Eigentümerversammlung nur geimpfte oder genesenen Wohnungseigentümer unter der zusätzlichen Voraussetzung eines negativen Testergebnisses hätten teilnehmen können, stellt keinen unzulässigen vorsätzlichen Ausschluss Ungeimpfter und/oder Infizierter dar, sondern ist Folge der neuen Gesetzeslage und der eigenverantwortlich getroffenen Entscheidung derjenigen Wohnungseigentümer, die sich gegen eine Impfung entschieden haben. Wer sich eigenverantwortlich gegen eine Impfung entscheidet, muss auch die sich aus dieser Entscheidung ergebenden Konsequenzen tragen, in diesem Fall die Konsequenz, auf unabsehbare Zeit nicht an Eigentümerversammlungen teilnehmen zu können.“ Nachdem die Verwalterverbände – in Bayern unter Bezugnahme auf ein sehr zurückhaltendes Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz – grundsätzlich von der Abhaltung von Eigentümerversammlungen unter „2G und 2G+ – Bedingungen“ abgeraten hatten, ist diese Entscheidung deutlich zu begrüßen. Offengelassen hat das AG München, ob in einer solchen Eigentümerversammlung gefasste Beschlüsse gegebenenfalls auf Anfechtung aufzuheben sind. Dies hätte jedoch zur Folge, dass ein gefasster Eigentümerbeschluss bis zu seiner Aufhebung gültig wäre. Im entschiedenen Fall ging es um die Bestellung eines Verwalters. Die Wohnungseigentümergemeinschaft wäre mithin bis zum Abschluss eines eventuellen Anfechtungsverfahrens handlungsfähig gewesen.

Suchen
Format
Themen
Autor(en)


Beate Müller
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Mail: kanzlei@mueller-hillmayer.de


Alle Kontaktdaten

Weitere interessante Artikel