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Gewerberaummietvertrag oder Wohnraummiete?

Aktuelles
10.08.2021

Gewerberaummietvertrag oder Wohnraummiete?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (BGH, Urt. v. 13.01.2021 – VIII ZR 66/19, NJW-Spezial 2021, 290 = NJW-RR 2021, 329 = MDR 2021, 411 = NZM 2021, 218 [Leitsatz zu a)]):

„Bei der Frage, ob ein Mietverhältnis über Wohnraum vorliegt, ist auf den Nutzungszweck abzustellen, den der Mieter mit der Anmietung des Mietobjekts vertragsgemäß verfolgt (Bestätigung von BGH, Urteile vom 16. Juli 2008 – VIII ZR 282/07 , NJW 2008, 3361 Rn. 11; vom 9. Juli 2014 – VIII ZR 376/13 , BGHZ 202, 39 Rn. 21; vom 23. Oktober 2019 – XII ZR 125/18 , BGHZ 223, 290 Rn. 21; jeweils mwN). Geht der Zweck des Vertrags dahin, dass der Mieter die Räume weitervermietet oder sonst Dritten – auch zu Wohnzwecken – überlässt, sind die Vorschriften des Wohnraummietrechts auf das (Haupt-)Mietverhältnis nicht anwendbar (Bestätigung von BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 – VIII ZR 282/07 , aaO mwN).“

Ergänzende Hinweise

Die Abgrenzung zwischen einem Mietverhältnis über Wohnraum und einem solchen, das die Überlassung von Gewerberaum zum Gegenstand hat, ist häufiger Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Hier war die Sache klar. Eine Personenhandelsgesellschaft, nämlich eine KG, kann keinen Wohnbedarf haben. Dann scheidet die Annahme einer Wohnraummiete grundsätzlich aus.

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