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Aktuelles
27.06.2022

Zulässige Ermäßigung des Mieterhöhungsverlangens

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zur Frage der Rechtmäßigkeit eines vermieterseitigen Mieterhöhungsverlangens wie folgt entschieden (BGH, Urt. v. 06.04.2022 – VIII ZR 219/20):

„Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb eines Mieterhöhungsverfahrens nach §§ 558 ff. BGB sein formell ordnungsgemäßes vorprozessuales Erhöhungsverlangen (§ 558a BGB) nachträglich – etwa mit Erhebung der Zustimmungsklage – zu ermäßigen. Einer nochmaligen – den Lauf der in § 558b Abs. 1, 2 BGB geregelten Fristen von Neuem auslösenden – Erklärung und Begründung nach § 558a BGB bedarf es hierfür nicht.“

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