Mit dem Umstieg auf Wärmepumpen und dem Einbau von Klimageräten wächst ein neuer Konflikt: das Brummen des Außengeräts in der Nacht. Ob der Nachbar das hinnehmen muss, richtet sich nach § 906 BGB – und nach den technischen Regelwerken, an denen sich die Gerichte orientieren.
Das Wichtigste in Kürze
- Geräusche von Wärmepumpen und Klimageräten muss der Nachbar nur dulden, wenn sie ihn nicht wesentlich beeinträchtigen.
- Die Richtwerte der TA Lärm sind ein wichtiger Anhaltspunkt, vor allem die niedrigeren Nachtwerte.
- Wer ein Außengerät plant, sollte Standort und Schallleistung von Anfang an auf die Nachbarschaft abstimmen.
I. Rechtlicher Maßstab
Nach § 906 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung von Geräuschen von einem anderen Grundstück insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen, Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften festgelegten Grenz- oder Richtwerte nicht überschritten werden (§ 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB).
Bei Überschreitung kann der Nachbar nach § 1004 BGB Beseitigung und Unterlassung verlangen – etwa eine Versetzung des Geräts, eine Schallschutzeinhausung oder einen eingeschränkten Nachtbetrieb.
II. Die Richtwerte der TA Lärm
Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) legt Immissionsrichtwerte außerhalb von Gebäuden fest, die nach der Gebietsart gestaffelt sind. In reinen Wohngebieten betragen sie tagsüber 50 dB(A) und nachts 35 dB(A), in allgemeinen Wohngebieten tagsüber 55 dB(A) und nachts 40 dB(A). Maßgeblich ist der Pegel am maßgeblichen Immissionsort, in der Regel 0,5 Meter vor dem geöffneten Fenster eines schutzbedürftigen Raumes des Nachbarn. Tonhaltige oder tieffrequente Geräusche werden mit Zuschlägen bewertet.
Die Richtwerte sind für die Zivilgerichte nicht bindend, aber ein wichtiger Anhaltspunkt. Entscheidend ist letztlich das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen; wer sich auf die Einhaltung der Richtwerte beruft, muss diese zunächst nachweisen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2004 – V ZR 85/04).
III. Öffentliches Recht und Planung
Wärmepumpen und Klimageräte sind regelmäßig nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; der Betreiber muss aber schädliche Umwelteinwirkungen vermeiden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (§ 22 Abs. 1 BImSchG). Bauordnungsrechtlich können Abstandsflächen oder Verfahrensfreiheit eine Rolle spielen. Für die Planung hat sich der Leitfaden der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) zu stationären Geräten etabliert, der Mindestabstände in Abhängigkeit von der Schallleistung empfiehlt.
IV. Verfahren in Bayern
Streitigkeiten über Einwirkungen nach § 906 BGB unterliegen in Bayern der obligatorischen Streitschlichtung, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt (Art. 1 Nr. 1 BaySchlG). Seit dem 1. Januar 2026 sind sie unabhängig vom Streitwert den Amtsgerichten zugewiesen (§ 23 Nr. 2 Buchst. e GVG).
V. Praxistipps für Unternehmen und Verbraucher
1. Bauherren, Eigentümergemeinschaften und Hausverwaltungen
2. Betroffene Nachbarn
VI. Fazit
Wärmepumpen sind ein Baustein der Wärmewende, dürfen aber nicht zulasten der Nachtruhe des Nachbarn gehen. Eine sorgfältige Planung von Standort und Gerät ist der beste Schutz vor Streit.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Stand vom September 2026 wieder. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.