Honorarstreitigkeiten nach HOAI, Planungsmängel und Koordinationspflichtverletzungen – wir vertreten Architekten, Tragwerksplaner, Fachingenieure und Bauherren in München, Bayern und ganz Deutschland. Wir beherrschen die HOAI‑Honorarordnung, die europäische Rechtsprechung zur Honorarfreiheit sowie das Architektenvertragsrecht nach dem Bauvertragsrecht 2018.
Das Honorar des Architekten richtet sich nach der HOAI – einer komplexen Regelung mit Mindest- und Höchstsätzen, Honorarzonen und anrechenbaren Kosten. Seit dem EuGH-Urteil 2019 sind die Mindestsätze der HOAI für freie Honorarvereinbarungen nicht mehr zwingend, doch die Abrechnung nach HOAI bleibt Standard und Streitquelle. Auftraggeber kürzen Schlussrechnungen, bestreiten Leistungsphasen oder die vereinbarte Honorarzone. Architekten wiederum rechnen Leistungen ab, die der Auftraggeber als nicht beauftragt bestreitet. Wir prüfen HOAI-Abrechnungen, verhandeln Honorarstreitigkeiten und vertreten vor Gericht.
Relevante Rechtsprechung
EuGH
Die verbindlichen Mindest‑ und Höchstsätze der HOAI verstoßen gegen die Dienstleistungsfreiheit und die Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 56 AEUV); sie dürfen gegenüber EU‑Ausländern nicht mehr als zwingendes Preisrecht angewandt werden.EuGH, Urteil vom 04.07.2019 – C‑377/17
BGH
Der Architekt hat Anspruch auf das Honorar für alle vertraglich beauftragten Leistungsphasen; die bloße Aufzählung der Leistungsphasen im Vertrag stellt in der Regel keine abschließende Begrenzung der Beauftragung dar.BGH, Urteil vom 22.04.2010 – VII ZR 48/07
BGH
Der BGH stellt klar, dass die Mindestsätze der HOAI 2013 im Verhältnis zwischen Privatpersonen weiterhin verbindlich sind, auch nach dem EuGH-Urteil vom 4. Juli 2019 (C-377/17). Die Bestimmungen des AEUV über Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit finden auf rein innerstaatliche Sachverhalte keine Anwendung, sodass das verbindliche Preisrecht der HOAI für Inlandsfälle weiterhin gilt.BGH, Urt. v. 02.06.2022 – VII ZR 229/19
Planungsfehler können zu erheblichen Baumängeln führen: falsche Statik, mangelhafte Wärme‑ oder Schalldämmkonzepte, fehlerhafte Abdichtungsplanungen. Der Architekt haftet auf Schadensersatz für solche Planungsmängel; im Verhältnis zum ausführenden Unternehmer kommt es bei kombinierten Planungs‑ und Ausführungsfehlern häufig zu einer gesamtschuldnerischen Haftung. Entscheidend ist für den Auftraggeber, welcher Verursachungsanteil auf Planung und welcher auf Ausführung entfällt. Besonders heikel sind Fälle, in denen der Architekt zugleich die Bauüberwachung innehatte und Ausführungsfehler bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung hätte erkennen und rügen können. Wir vertreten sowohl Auftraggeber als auch Architekten bei der Klärung von Haftungsanteilen und bei Schadensersatzansprüchen.
Relevante Rechtsprechung
BGH
Der Architekt schuldet als Sachwalter des Bauherrn im Rahmen seines jeweils übernommenen Aufgabengebiets die unverzügliche und umfassende Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener Baumängel sowie die sachkundige Unterrichtung des Bauherrn vom Ergebnis der Untersuchung und von der sich daraus ergebenden Rechtslage. Von der Ursächlichkeit der Verletzung dieser Pflicht für den eingetretenen Schaden ist auszugehen, wenn der Auftraggeber bei entsprechender Aufklärung rechtzeitig gegen den Architekten vorgegangen wäre. Hierfür spricht eine tatsächliche Vermutung. Der aus der ursächlichen Verletzung der Pflicht folgende Schadensersatzanspruch geht dahin, dass die Verjährung der gegen den Architekten gerichteten Gewährleistungsansprüche als nicht eingetreten gilt.BGH, Urteil vom 26.10.2006 – VII ZR 133/04
BGH
Architekt und ausführendes Unternehmen haften dem Auftraggeber gesamtschuldnerisch, wenn sowohl ein Planungs‑ als auch ein Ausführungsfehler zum gleichen Schaden beigetragen haben.BGH, Beschluss vom 01.02.1965 – GSZ 1/64
OLG
Ein Mitverschulden des Auftraggebers an einem Werkmangel wegen eines ihm zuzurechnenden Planungsfehlers ist bei der Geltendmachung eines Vorschusses auf die Selbstvornahmekosten zu berücksichtigen und führt zu dessen Kürzung.OLG Stuttgart, Urteil vom 15.04.2014 – 10 U 127/13
Architektenverträge können von beiden Seiten aus wichtigem Grund oder – durch den Auftraggeber – frei gekündigt werden. Bei der freien Kündigung behält der Architekt seinen Honoraranspruch für die erbrachten Leistungen abzüglich ersparter Aufwendungen. Streitig ist oft, wie die bereits erbrachten Leistungen zu bewerten sind und ob angefangene, aber nicht abgeschlossene Leistungsphasen anteilig zu vergüten sind. Bei außerordentlicher Kündigung – etwa wegen schwerwiegender Planungsmängel – entfällt der Honoraranspruch für nicht mangelfreie Leistungen ganz oder teilweise. Wir begleiten Trennungssituationen, sichern Dokumentation und verhandeln Abschlussvereinbarungen.
Relevante Rechtsprechung
BGH
Nach freier Kündigung des Architektenvertrags muss der Architekt die erbrachten von den nicht erbrachten Leistungen abgrenzen und seinen Honoraranspruch konkret berechnen.BGH, Urteil vom 22.04.2010 – VII ZR 48/07
BGH
Der Auftraggeber kann den Architektenvertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Architekt trotz Abmahnung wesentliche Vertragspflichten wiederholt verletzt hat.BGH, Urteil vom 02.03.2004 – XI ZR 288/02
Der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt trägt eine besonders hohe Verantwortung: Er muss die Ausführung auf Übereinstimmung mit den Planungsunterlagen und anerkannten Regeln der Technik kontrollieren. Unterlässt er die Überwachung kritischer Bauphasen oder weist er den Auftraggeber nicht auf erkennbare Mängel hin, haftet er auf Schadensersatz. Streitig sind häufig Intensität und Häufigkeit der erforderlichen Baustellenbesuche sowie die Frage, welche Mängel für den Architekten erkennbar waren. Daneben bestehen Koordinationspflichten gegenüber den verschiedenen Gewerken. Wir vertreten Auftraggeber bei der Geltendmachung und Architekten bei der Abwehr von Überwachungsschäden.
Relevante Rechtsprechung
BGH
Der Architekt muss dem Auftraggeber bei der Abnahme seines Werkes offenbaren, wenn er Teile der Ausführung des Bauwerkes bewusst vertragswidrig nicht überwacht hat. Unterlässt er dies, so hat er einen Mangel seines Werks arglistig verschwiegen. Unerheblich ist, ob er darauf vertraut, dass der Unternehmer mangelfrei gearbeitet hat.BGH, Beschl. v. 05.08.2010 – VII ZR 46/09
BGH
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach der Schwierigkeit der Bauaufgabe; bei bekannt schwierigen Gewerken und kritischen Bauphasen sind engmaschigere, persönliche Kontrollen des Architekten geschuldet.BGH, Urteil vom 15.06.2000 – VII ZR 212/99
BGH
Der bauüberwachende Architekt muss auch koordinationsbezogene Pflichten erfüllen; er ist verpflichtet, die Abstimmung der Gewerke soweit zu überwachen, dass erkennbare Konflikte und Verzögerungen rechtzeitig bemerkt und behoben werden können.BGH, Urteil vom 18.05.2000 – VII ZR 436/98
Architektenleistungen unterliegen der werkvertraglichen Verjährung von fünf Jahren ab Abnahme. Die Frage, wann die Abnahme erfolgte – förmlich, konkludent oder fiktiv – ist daher von entscheidender Bedeutung dafür, ob Ansprüche noch geltend gemacht werden können. Viele Auftraggeber wissen nicht, dass eine konkludente Abnahme der Architektenleistung bereits durch die widerspruchslose Inbetriebnahme des Gebäudes eintreten kann. Daneben beginnt bei arglistig verschwiegenen Mängeln eine gesonderte Verjährungsfrist. Wir prüfen Verjährungsfragen, hemmen Verjährung durch Klageerhebung oder Hemmungsvereinbarungen und vertreten bei verjährungsrechtlichen Streitigkeiten.
Relevante Rechtsprechung
BGH
Die fünfjährige Verjährung für Mängelansprüche gegen den Architekten beginnt mit der Abnahme der Architektenleistung, nicht mit der Abnahme des Bauwerks.BGH, Urteil vom 10.01.2019 – VII ZR 184/17
BGH
Bezugspunkt der Arglist in § 444 BGB ist ein konkreter Mangel. Arglist liegt deshalb nur vor, wenn der Verkäufer diesen konkreten Mangel kennt oder zumindest im Sinne eines bedingten Vorsatzes für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. Das schließt es aus, ein arglistiges Verschweigen von Mängeln gem. § 444 BGB durch den Verkäufer allein daraus abzuleiten, dass das Gebäude auf dem verkauften Grundstück teilweise unter Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz errichtet worden ist.BGH, Urteil vom 28.05.2021 – V ZR 24/20
BGH
Die konkludente Abnahme einer Architektenleistung kann darin liegen, dass der Besteller nach Fertigstellung der Leistung, Bezug des fertig gestellten Bauwerks und Ablauf einer angemessenen Prüffrist keine Mängel der Architektenleistungen rügt.BGH, Urteil vom 26.09.2013 – VII ZR 220/12
Häufige Mandantenfragen
Architektenrecht & HOAI München – die wichtigsten Fragen
Kann das Architektenhonorar heute frei vereinbart werden?
Seit der HOAI-Reform 2021 (infolge des EuGH-Urteils 2019) können Architekten und Auftraggeber das Honorar frei vereinbaren. Die Honorartafeln der HOAI dienen als Orientierungsrahmen. Wir prüfen Honorarvereinbarungen auf Wirksamkeit und setzen HOAI-Ansprüche für Architekten und Ingenieure im Freistaat und Deutschland gerichtlich durch.
Haftet der Architekt, wenn ein Bauschaden auf seinen Planungsfehler zurückgeht?
Ja – der planende Architekt haftet für Schäden, die aus fehlerhafter Planung entstehen. Haftung des Architekten und des ausführenden Unternehmers können nebeneinander bestehen (gesamtschuldnerische Haftung). Wir vertreten beide Seiten bei Planungshaftungsstreitigkeiten vor Gerichten in München, Bayern und Deutschland.
Wann verjähren Mängelansprüche gegen Architekten?
Mängelansprüche aus dem Architektenvertrag verjähren in 5 Jahren ab Abnahme der Architektenleistung. Die Abnahme gilt oft als konkludent erklärt, wenn keine Mängel gerügt werden. Wir sichern Verjährungsfristen rechtzeitig und prüfen Hemmungstatbestände für Auftraggeber und Architekten in München, Bayern und Deutschland.
Architektenhaftung – wir kennen beide Seiten.
Honorarstreitigkeiten und Planungsmängel – wir beraten fundiert.