Müller, Hillmayer & Kollegen
Fachgebiet

Bauträger-
recht

Bauträgerverträge enthalten zahlreiche Fallstricke – von AGB-Klauseln bis zum Zahlungsplan nach MaBV. Wir prüfen und verhandeln Bauträgerverträge für Erwerber, Investoren und Wohnungseigentümergemeinschaften in München, Bayern und ganz Deutschland und setzen Mängelansprüche am Sonder‑ und Gemeinschaftseigentum gerichtlich durch.

Schwerpunkte im Überblick

Bauträgerverträge sind oft stark zugunsten des Bauträgers formuliert – mit weiten Leistungsvorbehalten, kurzen Rügepflichten und eingeschränkten Mängelrechten. Die notarielle Beurkundung schützt nicht vor inhaltlich unwirksamen AGB‑Klauseln. Typische Problempunkte sind: unklare Bau‑ und Leistungsbeschreibungen, einseitige Änderungsvorbehalte des Bauträgers, unausgewogene Abnahmeregelungen und verkürzte Gewährleistungsfristen für Gemeinschaftseigentum. Wir prüfen Bauträgerverträge vor Unterzeichnung, verhandeln Nachbesserungen und erläutern Erwerbern, welche Risiken sie eingehen.

Relevante Rechtsprechung
BGH
Eine von einem Bauträger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Erwerbsvertrags verwendete Klausel, die die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den Bauträger selbst als Erstverwalter ermöglicht, ist unwirksam.BGH, Urteil vom 30.06.2016 – VII ZR 188/13
BGH
Eine Klausel, die Mängelrechte des Erwerbers von der vollständigen Kaufpreiszahlung abhängig macht, ist unwirksam, weil sie dem Erwerber das Recht zur Einrede des nicht erfüllten Vertrags entzieht.BGH, Versäumnisurteil vom 07.06.2001 – VII ZR 420/00
BGH
Unwirksame Abnahmeklauseln in Bauträgerverträgen, die dem Erwerber die Abnahme des Gemeinschaftseigentums faktisch entziehen, können die Rechtsstellung der Mängelkläger verbessern und die Einwendungen des Bauträgers zur Verjährung begrenzen.BGH, Urteil vom 09.11.2023 – VII ZR 241/22

Die Abnahme beim Bauträger trennt die Gewährleistungsphase von der Erfüllungsphase und hat weitreichende Konsequenzen. Insbesondere die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen vom Bauträger bevollmächtigten Verwalter ist nach neuerer Rechtsprechung unwirksam. Häufige Fehler: Erwerber nehmen ab, ohne einen Sachverständigen hinzuzugezogen zu haben, oder sie unterschreiben Abnahmeprotokolle, ohne erkannte Mängel ausdrücklich vorzubehalten. Auch die Frage, ob eine Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch die erste Eigentümerversammlung wirksam erfolgen kann, ist rechtlich komplex. Wir begleiten Abnahmetermine und schützen die Rechte unserer Mandanten.

Relevante Rechtsprechung
BGH
Eine vom Bauträger in AGB vorgesehene Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen vom Bauträger bestellten Verwalter ist unwirksam, da sie den Erwerber unangemessen benachteiligt.BGH, Beschluss vom 12.09.2013 – VII ZR 308/12
BGH
Eine Abnahmeklausel, nach der Mängel, die dem Erwerber bekannt sind und nicht vorbehalten werden, als genehmigt gelten, ist wirksam; der Erwerber muss bekannte Mängel ausdrücklich rügen, wenn er seine Mängelrechte bewahren will.BGH, Urteil vom 09.11.2023 – VII ZR 241/22
BGH
Nimmt der Erwerber das Werk ab, obwohl er erkennbare Mängel kennt, und macht er hierzu keinen Vorbehalt, verliert er insoweit seine Mängelrechte; dies gilt nicht, wenn der Bauträger den Mangel arglistig verschwiegen hat.BGH, Urteil vom 23.09.2022 – V ZR 133/21

Auch nach der Übergabe treten häufig Mängel auf – Risse, Feuchtigkeitsschäden, undichte Dächer oder fehlerhafte Haustechnik. Der Erwerber hat fünf Jahre ab Abnahme Mängelrechte, muss diese aber rechtzeitig und korrekt geltend machen. Typische Fehler: Mängel werden nicht schriftlich angezeigt, Fristen für Nacherfüllung werden nicht gesetzt, oder Erwerber lassen die Gewährleistungsfrist verstreichen, ohne tätig zu werden. Besonders komplex ist die Abgrenzung zwischen Mängeln am Sondereigentum (Anspruch des einzelnen Erwerbers) und Mängeln am Gemeinschaftseigentum (Anspruch der WEG). Wir koordinieren Mängelansprüche und setzen sie effizient durch.

Relevante Rechtsprechung
BGH
Die auf Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gerichteten Rechte der Erwerber von Wohnungseigentum unterfallen nicht der Ausübungsbefugnis gem. § 9a II WEG. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann solche Rechte auch nach der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes weiterhin durch Mehrheitsbeschluss zur alleinigen Durchsetzung an sich ziehen; die Kompetenz für einen solchen Beschluss folgt aus § 18 I, § 19 II Nr. 2 WEG.BGH, Urteil vom 11.11.2022 – V ZR 213/21
BGH
Zeigt sich ein Mangel erst nach der Abnahme seiner Ursache, beginnt die Verjährung der Mängelansprüche dennoch mit der Abnahme des Werks; versteckte oder erst später erkennbare Mängel verlängern die Frist nicht automatisch.BGH, Urteil vom 19.01.2017 – VII ZR 235/15
BGH
Für Mängelansprüche gegen den Bauträger gilt im Werkvertragsrecht die fünfjährige Verjährungsfrist; dokumentierte Mängelanzeigen und klar formulierte Fristsetzungen für Nacherfüllung sind entscheidend, um die Verjährung rechtzeitig zu sichern.BGH, Urteil vom 02.06.2016 – VII ZR 348/13

Die Makler‑ und Bauträgerverordnung (MaBV) schützt Erwerber vor dem Verlust ihrer Kaufpreiszahlungen im Falle der Insolvenz des Bauträgers. Zahlungen dürfen erst nach Vorliegen bestimmter Voraussetzungen verlangt werden: Baugenehmigung, Beginn der Erschließungsarbeiten, fehlende Rückabwicklungsgründe. Abweichungen vom MaBV‑Ratenzahlungsplan durch Individualvereinbarung können unwirksam sein. Viele Erwerber zahlen Abschläge, ohne die gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen. Im Insolvenzfall des Bauträgers ist entscheidend, ob eine Fertigstellungsbürgschaft besteht und wie der Insolvenzverwalter mit dem Bauvorhaben umgeht. Wir prüfen die Vertragskonformität und sichern Erwerberrechte.

Relevante Rechtsprechung
BGH
Abweichungen vom MaBV‑Ratenzahlungsplan in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam; nur echte, individuell verhandelte Vereinbarungen können eine zulässige Abweichung vom gesetzlichen Ratenplan begründen.BGH, Urteil vom 22.12.2000 – VII ZR 310/99
BGH
Eine Fertigstellungsbürgschaft im Sinne der MaBV muss die vollständige Fertigstellung des Bauvorhabens absichern; eine Bürgschaft nur für bestimmte Gewerke oder Teilbereiche genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.BGH, Urteil vom 02.05.2002 – VII ZR 178/01
BGH
Verstößt eine im Bauträgervertrag vereinbarte Abschlagszahlung gegen die Vorschriften des § 3 MaBV, gilt die gesamte zahlungsrechtliche Vereinbarung als unwirksam; an ihre Stelle treten die gesetzlichen werkvertragsrechtlichen Regelungen.BGH, Urteil vom 22.12.2000 – VII ZR 310/99

Nicht immer wird ein Bauvorhaben wie geplant fertiggestellt – Insolvenzen, erhebliche Baumängel oder gravierende Abweichungen von der Baubeschreibung können den Erwerber zur Rückabwicklung des Vertrags berechtigen. Voraussetzung für den Rücktritt ist in der Regel, dass der Erwerber dem Bauträger zuvor erfolglos eine angemessene Nacherfüllungsfrist gesetzt hat. Neben der Kaufpreisrückzahlung kann der Erwerber Schadensersatz für nutzlose Aufwendungen, Finanzierungskosten und entgangene Nutzung verlangen. Wir begleiten Rückabwicklungen, sichern Ansprüche und vertreten in Insolvenzverfahren von Bauträgern.

Relevante Rechtsprechung
BGH
Der Erwerber kann vom Bauträgervertrag zurücktreten, wenn der Bauträger die Leistung endgültig und ernsthaft verweigert; eine Nachfristsetzung ist in diesem Fall entbehrlich, weil die Leistung innerhalb einer angemessenen Frist nicht mehr zu erwarten ist.BGH, Urteil vom 19.01.2017 – VII ZR 301/13
BGH
Im Falle der Rückabwicklung eines Bauträgervertrags kann der Erwerber neben der Rückzahlung des Kaufpreises auch Ersatz der Finanzierungskosten verlangen, die durch den Verzug des Bauträgers entstanden sind.BGH, Urteil vom 12.03.2009 – VII ZR 26/06
OLG
Beim Rücktritt vom Immobilienkaufvertrag sind schadensersatzfähige Aufwendungen auch dann zu ersetzen, wenn sie für Finanzierung, Notar‑, Gerichts‑ und Sachverständigenkosten entstanden sind; der Geschädigte ist an den Vermögenszustand zu stellen, den er bei ordnungsgemäßer Erfüllung gehabt hätte.OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2007 – 17 U 19/07
Häufige Mandantenfragen

Bauträgerrecht München –
die wichtigsten Fragen

Worauf muss ich beim Bauträgervertrag vor der Beurkundung achten?

Kritische Punkte sind: konkrete Baubeschreibung, AGB-Kontrolle von Abnahme- und Gewährleistungsklauseln, MaBV-konformer Zahlungsplan und Regelungen zu Bauzeitverzögerungen. Viele Standardklauseln benachteiligen Erwerber unangemessen. Wir prüfen Bauträgerverträge für Erwerber und Investoren vor der notariellen Beurkundung in München, Bayern und ganz Deutschland.

Was kann ich tun, wenn der Bauträger Mängel am Gemeinschaftseigentum nicht behebt?

Seit der WEG-Reform 2020 bündelt die Eigentümergemeinschaft Mängelansprüche aller Erwerber gegen den Bauträger. Nach erfolgloser Fristsetzung können Selbstvornahmekosten oder Schadensersatz gerichtlich durchgesetzt werden. Wir vertreten Eigentümergemeinschaften in München, Bayern und ganz Deutschland bei Bauträgermängeln.

Welche Sicherheiten muss ein Bauträger nach MaBV stellen?

Der Bauträger darf Kaufpreiszahlungen nur entgegennehmen, wenn Baugenehmigung vorliegt, Grundpfandrechte abgelöst oder dinglich gesichert sind und der Zahlungsplan dem MaBV-Ratenzahlungsrahmen entspricht. Wir prüfen, ob Ihre Kaufpreiszahlung ausreichend gesichert ist.

Bauträgerrecht – wir sichern Ihre Investition.

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